Zu bestimmten Themen erreichen uns im Gau immer mal wieder Anfragen aus den Vereinen, die wir dann versuchen zu klären.
Das Ergebnis stellen wir als Information an alle Interessierte hier ein.
Für die Richtigkeit in allen Belangen wird keine Gewähr übernommen, zumal die Infos in einem zu diesem Zeitpunkt gerade geltenden Gesetze und Vorschriften erstellt wurden.
Zum Thema Verantwortlichkeiten des Vorsitzenden und der Aufsicht
Verantwortlichkeiten bei der Standaufsicht
eSchützenausweis beim BSSB
Bist Du Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund (BSSB)?
Dann kannst Du Dch bald auf den eSchützenausweis freuen. Was ist das denn?
Die Homepage des BSSB wurde neu aufgesetzt und ist jetzt seit 24.03.2022 online. Dabei ist auch ein personalisierter Zugang zu einem internen Bereich geschaffen worden. Das Ganze heißt “MeinBSSB”.
Über diesen persönlichen Zugang hat das einzelne Mitglied Zugriff auf seine persönlichen Daten, die besuchten Lehrgänge, die anstehenden Kurse, die persönlichen Startkarten zu den einzelnen Meisterschaften, kann seine Daten einsehen und vieles mehr. Dort ist auch der “elektronische Schützenausweis” verfügbar, man muss die Plastikkarte nicht mehr mitschleppen.
Jedes BSSB-Mitglied kann sich registrieren –> hier
Aufbewahrung des Waffenschrank-Schlüssels
Es stellt sich immer die Frage: Wo bzw. wie muss ich meinen Schlüssel zu dem/den Waffentresor(en) aufbewahren, damit ich nicht in den Konflikt mit dem Gesetz komme.
Im Waffengesetz ist dies nicht explizit geregelt. In § 36 WaffG, der die Aufbewahrung regelt, steht dazu in Absatz 1:
“(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“
Wenn der Gesetzgeber das nicht genauer regelt, muss das im Bedarfsfalle ein Gericht machen. So geschehen durch das
- Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) in einem Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20 und durch das
- Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Urteil vom 27.05.2024, Az.: 11 LB 508/23
Näheres hierzu hier >>>>> Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssels
Waffenrecht zum 31.10.2024 geändert
Nach der Ankündigung der Ampel-Regierung im September hat der Bundestag nun Ende Oktober dem Gesetzesentwurf in Teilen zugestimmt, so dass die geänderten Bestimmungen im Waffen- und Sprengstoffgesetz veröffentlicht werden konnten.
So wurde das neue WaffG und SprengG zum 31.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und damit rechtsgültig.
Im Wesentlichen handelt es sich um Änderungen bei der Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG), der persönlichen Eigung (§ 6 WaffG), den Waffenverboten für den Einzelfall (41 WaffG), Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen, Waffenverbotszonen, Personenfernverkehr, Kontrollbefugnisse (§§ 42, 42b, 42c WaffG) usw.
Auf der Homepage Sachkunde Neu-Ulm, dort in der rechten Spalte, können unter “Gesetzesänderungen der letzten Tage” die aktuellen Änderungen der vergangenen 100 Tage aufgerufen werden.