Neues über das Transparenzregister

Auszug aus der SWDSZ-Ausgabe 01/2022 (Mitgliederzeitung des WSV)

Aktuelle Informationen zur Gebührenbefreiung vom Transparenzregister

Mit Wirkung zum 01.08.2021 trat das neue Transparenzregister und -Finanzinformationsgesetz in Kraft, das besonders für die Vereine und Verbände entsprechende Neuregelungen enthält. Es entfällt nun grundsätzlich die Pflicht, sich selbstständig im Transparenzregister anmelden bzw. Änderungen im Vorstand mitteilen zu müssen. Dies übernehmen nun vollumfänglich die Register- bzw. Amtsgerichte.

Diese Gerichte müssen laut Gesetz bis zum 01.01.2023 dem Transparenzregister ihre Vereine melden. Gemeinnützige steuerbegünstigte Vereine (e.V.) können auf Antrag von der Erhebung der Jahresgebühr durch das Transparenzregister befreit werden.

Eine weitere Änderung im Rahmen des Transparenzregisters wird am 01.01.2024 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag soll das sogenannte neue Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern errichtet sein, das die Vereinsdaten des Transparenzregisters dann enthält und diese für die Gemeinnützigkeitsüberprüfung im Rahmen der Gebührenbefreiung der Vereine nutzen wird.

Ab diesem Zeitpunkt sollen gegenüber den Vereinen, die im Zuwendungsregister eingetragen sind, keine Gebühren mehr erhoben werden.

In der Übergangszeit bis zum 01.01.2024 soll das Verfahren für die Beantragung einer Gebührenbefreiung für die Jahre 2021–2023 beim Transparenzregister zudem vereinfacht werden.

So ist künftig ein Nachweis für die Bestätigung der Steuerbefreiung (z.B. Freistellungsbescheid Körperschaftssteuer) nicht mehr erforderlich, wenn im Antrag auf Gebührenbefreiung die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke versichert und das Einverständnis erteilt wird, dass das Transparenzregister beim zuständigen Finanzamt des Vereins eine Bestätigung einholen darf, dass der Verein eben diese verfolgt.

Das Transparenzregister stellt den Vereinen nun ein entsprechendes Antragsformular (siehe nachstehender Musterantrag) bereit, das eine Gebührenbefreiung für die Jahre 2021–2023 mit nur einer Antragstellung ermöglicht. Dieses Formular wird den Vereinen vom Transparenzregister direkt zugesendet.

Für das Jahr 2021 kann noch bis zum 30.06.2022 die Gebührenbefreiung beim Bundesanzeiger-Verlag beantragt werden. Der ausgefüllte Antrag kann als pdf-Dokument eingescannt und per E-Mail an die Adresse: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de zurückgesendet werden.

Die postalische Adresse für den Briefversand wäre: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Gebührenbefreiung, Postfach 100534, 50445 Köln

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