Transparenzregister setzt erleichtertes Antragsverfahren zur Gebührenbefreiung um


Veröffentlichung in der Bayerischen Schützenzeitung Dezember 2021, Seite 23:

Der Deutsche Bundestag hatte am 10. Juni 2021 neue Regelungen für das Transparenzregister beschlossen: Gemeinnützige Vereine erhalten ab 2024 eine generelle Gebührenbefreiung.
Bis dahin gilt ein vereinfachtes Antragsverfahren zur Gebührenbefreiung. Das Transparenzregister setzt die Erleichterungen aktuell um.

Noch zum Ende der letzten Wahlperiode hat der Bundestag u. a. auf unsere Initiative hin ein neues Gesetz beschlossen: das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz. Es sieht vor, dass Vereine – im Gegensatz zu anderen Meldepflichtigen – auch weiterhin in Rückgriff auf das Vereinsregister automatisch im
Transparenzregister eingetragen werden. Unseren Schützenvereinen entsteht hier also keine Mehrarbeit durch unnötige Doppelmeldungen.

Zudem wurden Erleichterungen bei der Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine geschaffen. Der Antrag auf Gebührenbefreiung muss zukünftig nur noch einmalig gestellt werden, unter erleichterten Auflagen.

Der Antrag auf Gebührenbefreiung kann – so der Online-Hinweis des Transparenzregisters – nach erfolgter erweiterter Registrierung über das Benutzerkonto gestellt werden. Der Antrag muss für jede Rechtseinheit, d. h. durch jeden betroffenen Schützenverein, selbst gestellt werden.

Mit der Anpassung des § 24 Abs. 1 GwG und des § 4 TrGebV zum 1. August 2021 kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden.
Zur Antragstellung ist ein von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden. Das entsprechende Formular und weitere Informationen zum Verfahren werden zeitnah durch die registerführende Stelle veröffentlicht.
Ab dem 1. Januar 2024 entfällt die Antragsstellung ganz: Ab diesem Zeitpunkt sind Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, automatisch von den Gebühren befreit.

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